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   BVerwG, 07.09.1992 - 8 B 112.92   

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https://dejure.org/1992,16124
BVerwG, 07.09.1992 - 8 B 112.92 (https://dejure.org/1992,16124)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1992 - 8 B 112.92 (https://dejure.org/1992,16124)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1992 - 8 B 112.92 (https://dejure.org/1992,16124)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegungserfordernis der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" - Voraussetzungen "der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" - Darlegungserfordernis der Rüge der "unzureichendenen Sachaufklärung"

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  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1992 - 8 B 112.92
    In der Beschwerdeschrift muß demgemäß dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 7 B 22.81

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1992 - 8 B 112.92
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung bedarf es der Darlegung, in welcher Richtung sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Beweisergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. etwa Beschluß vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 22.81 - NVwZ 1982, 433 [BVerwG 11.12.1981 - 7 B 22/81]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 07.09.1992 - 8 B 112.92
    In der Beschwerdeschrift muß demgemäß dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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